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  • ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN VON ALPACAS ADVENTURE

    1.1 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Turismo Agropecuario Las Alpacas LTDA. (nachfolgend “Vermieter”). Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Letztere gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

    1.2 Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils. Der Vermieter schuldet keinerlei Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

    1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich chilenisches Recht Anwendung findet. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs ist ausgeschlossen.

    1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

    2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 25 Jahre, wobei diese in Besitz des entsprechenden nationalen Führerscheins und eines internationalen Führerscheins sein müssen. Eine Vorlage der Führerscheine und des gültigen Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrern bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt nicht vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

    Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4.2 Anwendung. Die Vorlage eines internationalen Führerscheins kann vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.

    2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den in der Station registrierten Zusatzfahrern gefahren werden.

    2.3 Falls der Mieter aus irgendeinem Grund fahrunfähig werden sollte, muss er dies dem vermieter umgehend mitteilen, damit letzterer auf Kosten des Mieters einen Fahrer schickt, der das unter Vertrag stehende Fahrzeug bis zur vereinbarten Rückgabestation fährt.

    3.1 Die Mietpreise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgesehene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mindestzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine Service- und Endreiningungspauschale in Höhe von € 80,- berechnet.

    3.2 Die Mietpreise für optionales Zubehör sind der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen.

    3.3 Die Mindestmietdauer beträgt sieben Tage.

    3.4 In Hochsaison beträgt die Mindestmietdauer fünfzehn Tage.

    3.5 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: 250 Kilometer pro vermieteten Tag, dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungschutz (siehe Ziff. 11).

    3.6 Die Mietzeit beginnt mit Übernahme des Reisemobils durch den Mieter an der Vermietstation und endet mit Rücknahme des Reisemobils durch die Angestellten der Vermietstation.

    3.7 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter 29,00 € je Stunde Verspätung. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

    3.8 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

    3.9 Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurückgebracht werden. Andernfalls berechnet der Vermieter den vierfachen (4x) Tagespreis des entsprechenden Treibstoffes. Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

    3.10 Im Falle der Übernahme oder Rückgabe des Fahrzeug an einer anderen Vermietstation als der Hauptübergabestation Santiago de Chile hat die Begleichung einer Zustell- und Abholgebühr nach gültiger Preisliste zu erfolgen.

    4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 verbindlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Kunden auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.

    4.2 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von 30% des Mietpreises, mindestens jedoch € 300,00 zu leisten. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.

    Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung, fällig:

    • bis zu 70 Tage vor Mietbeginn 15% des Mietpreises
    • zwischen 69 bis 30 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
    • weniger als 29 bis 4 Tage Mietbeginn 80% des Mietpreises
    • 3 Tage bevor oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises

    5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 45 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.

    5.2 Die Kaution in Höhe von € 1.400,- ist spätestens bei Fahrzeugübernahme per Kreditkarte zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen beim Vermieter zu hinterlegen. (Mastercard oder Visa. Keine American Express !). Eine Bezahlung der Kaution mit einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis oder in bar ist nicht möglich.

    5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreis sofort fällig.

    5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter nach Überprüfung des Fahrzeuges durch einen Beauftragten des Vermieters rückerstattet, welcher im Falle von Mängeln wegen unsachgemäßen Gebrauchs den Betrag festzusetzen hat, den der Kunde zu begleichen hat. Der genannte Betrag wird von der gestellten Kaution abgezogen, wobei sich der Mieter mit der Begleichung eventueller Betragsdifferenzen einverstanden erklärt, sollte der Umfang der Mängel den Betrag der hinterlegten Kaution übersteigen. Sollte eine unmittelbare Bewertung der Schäden nicht möglich sein, so hat der Vermieter 30 Tage Zeit für die Abrechnung und eventuelle Rückerstattung der Kaution bzw. Die Geltendmachung von eventuellen Differenzen zwischen dieser und dem tatsächlichen Aufwand für die Beseitigung der Mängel. Im Falle eines Unfalles wird ferner der Selbstbehalt der Kaskoversicherung von der Kaution abgezogen. Im Falle der Notwendigkeit einer Rückerstattung des im voraus entrichteten Mietpreises erfolgt diese gemeinsam mit der Rückzahlung der Kaution.

    5.5 Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, dem Vermieter folgendes zu bezahlen :

    1. Bei Rückgabe des Fahrzeuges den Kilometerbetrag gemäß dem geltenden Tarif und/oder die sich aus der Anwendung der vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen ergebenden Zuschläge.
    2. Die entstehenden Gebühren für die Rückgabe des Fahrzeuges an anderer Stelle oder in einer anderen Stadt ohne vorherige Genehmigung des Vermieters.
    3. Aller Arten von gegen das Fahrzeug, auf den den Mieter oder den Vermieter während der Laufzeit des vorliegenden Mietvertrages entfallenden Strafen, Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten für Verstöße gegen die Verkehrsordnung oder Verstöße sonstiger Art, sofern diese nicht aufgrund eines Verschuldens des Vermieters entstanden sind.
    4. Für den Fall des Einbehaltes oder der Beschlagnahmung des Fahrzeugs aufgrund eines Verschuldens des Mieters gehen alle diesbezüglichen Kosten zu dessen Lasten, einschließlich der Aufwendungen für den entgangenen Gewinn für den Vermieter des einbehaltenen bzw. beschlagnahmten Fahrzeuges für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug stillgelegt ist.
    5. Dem Vermieter entstandene Kosten (einschließlich der Honorare für Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte) im Zusammenhang mit der Geltendmachung von seitens des Mieters auf der Grundlage des vorliegenden Vertrages geschuldeten Beträgen.
    6. Für das Fahrzeug besteht eine Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung (unter Ausschluss der persönlichen Wertsachen des Mieters und seiner Begleiter). Bei Unfall oder Diebstahl hat der Mieter einen Betrag von € 1.400,- je Schadensfall zu übernehmen.

    5.6 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden Bestimmungen erhoben.

    6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters an der Vermietstation teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Check Out) erstellt, in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges verweigern, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist.

    6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine abschließende Abnahme des Reisemobils vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll (Check In) erstellt wird, das vom Vermieter und Mieter gemeinsam zu unter- zeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

    6.3 Fahrzeugübergaben und Rücknahmen erfolgen nach Vereinbarung. An Wochenenden erfolgen Übergaben und Rücknahmen ebenso nach vorheriger Vereinbarung gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von € 120,-.

    6.4 Bei nicht genehmigten Verzögerungen bei der Rückgabe ist eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Tagesmietpreises zu bezahlen. Sollte eine Rückgabe am vereinbarten Tag infolge höherer Gewalt nicht möglich sein, ist der entsprechende Grund dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, um dessen Genehmigung zu erhalten, wobei im gegenteiligen Fall die Verzögerung als nicht autorisiert gilt.

    6.5 Wünscht der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses, so hat er dies dem Vermieter mindestens sechs Tage vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen. Eine eventuelle Bestätigung der Verlängerung unterliegt den dann aktuellen Verfügbarkeiten des Vermieters, so dass dieser vorab keinerlei diesbezüglich Verpflichtungen eingeht.

    6.6 Jedwede Änderung der zeitlichen Lage der Vermietung bedarf der Genehmigung durch den Vermieter. Eine Nichteinhaltung dieser Bedingungen berechtigt den Vermieter zur Übernahme des Fahrzeuges oder dazu, dieses gerichtlich geltend zu machen. Der Vermieter behält sich das jederzeitige Recht auf Rückgabe des Fahrzeuges während der Vertragslaufzeit vor, wenn dessen Verwendung gegen die hierin enthaltenen vertraglichen Bestimmungen verstößt.

    6.7 Wenn der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeuges bei Beendigung des Mietzeitraums aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, aufgrund von Nicht-Verfügbarkeit nicht anwesend ist und an dem Fahrzeug Beschädigungen festgestellt werden, so hat er die Bewertung der entstandenen Schäden aufgrund der durch das Personal des Vermieters vorgenommenen Inspektion zu akzeptieren.

    6.8 Das Fahrzeug ist innen sauber und mit geleerten Brauchwasser- und WC-Behältern zu übergeben.

    6.9 Im Falle des Befüllen des Trinkwasser- oder Brauchwassertanks mit Treibstoff bzw. des Treibstofftanks mit Wasser oder einem nicht entsprechenden Treibstoff wird eine Vertragsstrafe von € 2.000,- erhoben.

    7.1 Der Mieter bestätigt das Fahrzeug in einwandfreiem technischen Zustand und ausgestattet mit den erforderlichen Unterlagen, den passenden Werkzeugen, Reifen und Zubehör erhalten zu haben und verpflichtet sich, dieses in gutem Zustand zu erhalten. Des weiteren verpflichtet er sich zur jederzeitigen Einhaltung der in der geltenden Straßenverkehrsordnung enthaltenen Verpflichtungen und Beschränkungen sowie des weiteren dazu:

    1. Nicht zu gestatten, dass dieses von anderen Personen als ihm selbst oder Personen, die nicht ausdrücklich eine Erlaubnis hierzu besitzen, gefahren wird.
    2. Nicht mehr Personen zu befördern als in den Fahrzeugunterlagen angegeben sind.
    3. Das Fahrzeug nicht weiterzuvermieten oder Personen zu gewerblichen Zwecken zu befördern sowie sich jeglichen Gebrauchs zu enthalten, der im Vertrag nicht enthalten ist.
    4. Keinerlei Waren, Drogen, giftige oder entzündliche Produkte zu befördern.
    5. Es weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zum Gebrauch zu überlassen und Straftätern keinerlei Hilfeleistungen zu gewähren.
    6. Keinerlei Straftaten zu begehen, auch wenn diese nur nach dem Rechts des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
    7. Das Fahrzeug nicht in physisch eingeschränktem Zustand aufgrund von Alkoholgenuss, Drogenkonsum, Müdigkeit oder Krankheit zu chauffieren.
    8. Auf ungeeignetem Gelände zu fahren oder mit dem Fahrzeug an Sportwettkämpfen, Fahrzeugstests, Rennen oder sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, durch welche dieses einen Schaden erleiden könnte.
    9. Das Fahrzeug nicht zum Anschieben oder Abschleppen von anderen Fahrzeugen oder Fahrzeuganhängern zu verwenden.
    10. Den Kilometerzähler weder zu entplomben noch diesen zu manipulieren, wobei der Vermieter über ein eventuelle Beschädigung desselben unverzüglich zu unterrichten ist.
    11. Ohne Genehmigung des Vermieters mit dem Fahrzeug Chile zu verlassen.
    12. Fahrten in Länder, die sich im Kriegszustand befinden oder in denen kriegerische Auseinandersetzungen stattfinden, sind ausdrücklich untersagt.
    13. Das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken und zu verwahren und dieses gegen Frostschäden, Hagel- und Steinschlag oder sonstige atmosphärische Ereignisse zu sichern, die diesem Schaden zufügen können
    14. Dem Mieter ist die Veränderung jedweder technischer Merkmale, der Schlüssel, Schlösser, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder des Zubehörs des Fahrzeuges sowie jedwede Veränderung seines äußerlichen oder innerlichen Aussehens ausdrücklich untersagt, sofern hierfür keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens des Vermieters vorliegt. Bei Zuwiderhandlung gegen diesen Paragraphen hat der Mieter sämtliche Kosten für die Wiederherstellung des Originalzustandes des Fahrzeuges sowie für die Stillstandszeiten des Fahrzeuges bis zu dessen vollständiger Instandsetzung zu tragen.

    7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere der Öl- und Wasserstand, sowie der Reifendruck sind zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Reisemobil in verkehrssicherem Zustand befindet.

    7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Die Mitnahme von Tieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, die durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, hat, einschließlich entgangener Gewinne durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietung des Fahrzeuges, ebenfalls der Mieter zu tragen.

    7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in den vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

    8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter über die Telefonnummer (Telefonnummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar an dem auf den Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

    8.2 Mit Ausnahme einer “Erklärung der gütlichen Einigung” dürfen keine Schuldanerkenntnisse oder Vorgriffe im Hinblick auf die Schuld vorgenommen werden. Der Mieter hat die Daten des Unfallgegners und der Zeugen aufzunehmen und diese gemeinsam mit den Angaben zum Unfallhergang innerhalb der angegebenen Frist an den Vermieter zu übersenden sowie die Behörden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Unfallbericht ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter auszuhändigen. Das Dokument hat Namen und die Anschrift der beteiligten Personen, die im Führerschein enthaltenen Angaben, die Angaben zum Unfallgegner mit Namen der Versicherungsgesellschaft und Nr. der Police, die Angaben zu eventuellen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge zu enthalten.

    8.3 Bei Raub oder Diebstahl des Fahrzeuges hat unverzüglich eine Anzeige bei der zuständigen Behörde bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Vermieters, dem innerhalb von höchstens 24 Stunden zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln eine Abschrift der Anzeige zu übersenden ist, zu erfolgen, wobei im gegenteiligen Fall die abgeschlossenen Versicherungen und Deckungssummen nichtig sind.

    8.4 Auch bei Schäden ohne Schadensgegner hat der Mieter für den Vermieter unabhängig von deren Höhe einen ausführlichen schriftlichen Bericht zusammen mit einer entsprechenden Skizze abzufassen. Falls der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, den Bericht nicht verfasst und auf diese Weise verhindert, dass die Versicherungsgesellschaft den Schaden begleicht, ist er verpflichtet, für den entsprechenden Betrag in seiner Gesamtheit aufzukommen.

    8.5 Das Fahrzeug darf nicht verlassen werden, ohne Vorkehrungen zu treffen, dass dieses ausreichend gesichert und geschützt ist.

    8.6 Im Falle des Unterlassens der im gegebenen Fall zu treffenden Maßnahmen seitens des Mieters kann der Vermieter von diesem den Ersatz der aufgrund von dessen Fahrlässigkeit entstandenen Schäden, einschließlich des Ersatzes von entgangenem Gewinn für den Vermieter während der Stillstandszeiten des Fahrzeuges verlangen.

    9.1 Schadensersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

    9.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

    10.1 Normale Abnutzung am Fahrzeug ist Sache des Vermieters.

    10.2 Bei Aufleuchten einer beliebigen Warnlampe am Fahrzeug ist dieses baldmöglichst anzuhalten und der Vermieter bzw. ausschließlich die von dem Vermieter beauftragte Straßenwacht zu verständigen, wobei nur eine Vertragswerkstatt angefahren werden darf, sofern nicht eine ausdrückliche anderweitige Genehmigung des Vermieters vorliegt.

    10.3 Der Mieter darf Reparaturen in Auftrag geben, die für die Betriebs- und Fahrsicherheit des Fahrzeuges während der Mietdauer erforderlich sind, wenn diese 150 € nicht übersteigen. Hierfür bedarf er lediglich der Zustimmung des Vermieters. Letzterer übernimmt gegen Aushändigung der Originalbelege und der ausgetauschten Teile die Reparaturkosten, sofern der Mieter nicht gem. Ziff. 11 für den Schaden zu haften hat. Ausgenommen hiervon sind Schäden an den Reifen.

    10.4 Sollte eine derartige Reparatur aufgrund eines dem Vermieter anzulastenden Schadens erforderlich sein und der Mieter nicht für diese Sorge tragen, hat er dem Vermieter die betreffende Beschädigung unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist für deren Reparatur zu gewähren. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die spezifischen Bedingungen in dem betreffenden Land (z.B. Infrastruktur), die zu einer Verzögerung bei der Reparatur führen.

    10.5 Bei Beschädigungen von Bestandteilen des Wohnbereichs hat der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, von dem er dann die jeweiligen Anweisungen für deren Instandsetzung erhalten wird.

    10.6 Wenn das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters schwerwiegende Schäden erleidet oder vorauszusehen ist, dass das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nicht benutzt werden kann oder dieses aus dem Verkehr gezogen werden muss und der Vermieter dem Mieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Ersatzfahrzeug mit gleicher oder höherer Anzahl von Plätzen zur Verfügung stellen kann, ist eine Auflösung des Vertrages ausgeschlossen.

    10.7 Wenn das Reisemobil bei gleichzeitigem Verschulden des Mieters schwerwiegende Schäden erleidet oder vorauszusehen ist, dass das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nicht benutzt werden kann oder dieses aus dem Verkehr gezogen werden muss, kann der Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. In diesem Fall ist eine Vertragsauflösung seitens des Mieters ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Vermieter dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen kann, kann er dem Mieter die hieraus resultierenden Kosten in Rechnung stellen.

    11.1 Gemäß den Prinzipien der Kaskoversicherung befreit der Vermieter den Mieter bei Schäden insgesamt von der Haftung für materielle Schäden, mit Ausnahme eines von dem Mieter zu tragenden Selbstbehaltes in Höhe von € 1.400,-.

    11.2 Der Mieter ist in keinem Fall von seiner zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen oder sonstigen Haftung infolge von Unfällen oder fahrlässigem Verhalten befreit.

    11.3 Die Befreiung von der Haftung gem. Ziff. 11.1 ist nichtig, wenn der Mieter eine der in den Unterpunkten der Ziff. 8 genannten Regeln außer Acht lässt.

    11.4 Die Befreiung von der Haftung gem. Ziff. 11.1 gilt nicht, wenn der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht hat.

    11.5 Ferner haftet der Mieter bei Fahrlässigkeit in den nachstehend genannten Fällen:

    1. bei Missachtung der Straßenverkehrsregeln und –ordnung in dem Land, in dem er unterwegs ist.
    2. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden.
    3. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht.
    4. wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
    5. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
    6. wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1. verbotenen Nutzung beruhen.
    7. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen.
    8. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.
    9. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) beruhen.
    10. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.

    11.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Kosten, Gebühren, Strafen und Sanktionen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Mieters.

    11.7 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

    12.1 Der Mieter hat das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand nach entsprechender Überprüfung und Vornahme der für dessen einwandfreies Funktionieren erforderlichen Wartungsarbeiten zurückzugeben. Der Vermieter haftet weder für technisches Versagen oder Pannen, die auf eine normale Abnutzung desselben zurückzuführen sind, noch für Kosten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen, die auf irgendeine Art und Weise direkt oder indirekt infolge eines solchen Versagens oder Panne entstanden sind.

    12.2 Wenn eine rechtzeitige Übergabe des Fahrzeugs aufgrund von höherer Gewalt, zufälligen Ereignissen oder Gründen, die nicht in der Person des Vermieters liegen, nicht möglich ist, entsteht dadurch kein Recht auf Schadensersatz, mit Ausnahme der Rückerstattung des für die Reservierung angezahlten Betrages durch den Vermieter an den Mieter.

    12.3 Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nicht für das während der Mietdauer des Reisemobils unentgeltlich in seiner Niederlassung abgestellte Auto.

    12.4 Der Vermieter haftet unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei den vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

    12.5 Es gelten die AGB, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen.

    Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil wird der Gerichtsstand in Santiago de Chile vereinbart.